Spruch Den Rekursen beider Teile wird Folge gegeben. Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben und in der Sache selbst das Urteil des Erstgerichtes wiederhergestellt. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei auch die mit S 30.956,65 (darin an Barauslagen S 10.000,-- und Umsatzsteuer S 1.905,1…
Text Entscheidungsgründe: Die Beklagte überließ ihre Arztordination in Graz, Friedrich Hebbel Gasse 4, im Jahr 1984 dem Kläger, der dort seither seine ärztliche Praxis ausübt. Der Kläger bezahlte der Beklagten am 1. Juli 1984 auf den vereinbarten Betrag von S 400.000,-- zuzüglich S 80.000,-- Umsatzsteue…
Rechtliche Beurteilung Der Kläger hatte für die Überlassung der Arztordination S 400.000,-- und die Umsatzsteuer zu leisten und damit einen Kaufpreis für das von der Beklagten an ihn veräußerte Unternehmen. Die Vorinstanzen haben richtig erkannt, daß eine bis zur Übergabe wenn auch nur mit 10 Ordinationsstunden in der Woc…