JudikaturJustizRS0070183

RS0070183 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. Oktober 2004

Der Vermieter, der die gesamten Hausbesorgerarbeiten selbst leistet, darf den Mietern den Dienstgeberanteil des Sozialversicherungsbeitrages als Betriebskostenanteil im Sinne des § 21 Abs 1 Z 8 MRG vorschreiben, denn es ist nicht zu erkennen, inwiefern die Grundwertungen oder Zwecke des MRG zur Vermeidung sachlich nicht gerechtfertigter und willkürlicher Ergebnisse eine teleologische Reduktion der im Abs 2 des § 23 MRG enthaltenen Verweisung auf den gesamten Abs 1 dieser Bestimmung auf die Z 1 oder auf die Z 1 und 2 des Abs 1 geboten erscheinen lassen sollten. Die Mieter erhalten sowohl im Falle der Verrichtung dieser Arbeiten durch den Vermieter selbst oder durch eine von ihm bestellte und entlohnte, nicht als Hausbesorger anzusehende Person (§ 23 Abs 2 MRG) für ihre vom Gesetzgeber für angemessen erachtete Leistung (Zahlung des im § 23 Abs 1 MRG bestimmten Beitrages für Hausbesorgerarbeiten gemäß § 21 Abs 1 Z 8 MRG) dieselbe Gegenleistung, nämlich die Verrichtung der Hausbesorgerarbeiten.

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