RS0070173 – OGH Rechtssatz
RS0070173 – OGH Rechtssatz
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Der zulässige Hauptmietzins nach § 16 MRG trat - im Falle von nach dem Inkrafttreten der novellierten Bestimmung des § 33 Abs 4 StadtErnG erfolgten Wiedervermietungen - nicht erst ab diesem Zeitpunkt anstelle des im § 15 Abs 14 WWG genannten höheren Mietzinses nach § 2 Abs 1 lit a MG. Durch die novellierte Bestimmung des § 33 Abs 4 StadtErnG sollte die Transformationsklausel des § 58 Abs 4 MRG nur verdeutlicht werden.