JudikaturJustizRS0070135

RS0070135 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
31. Juli 2019

Handelt es sich um Mängel, die die Benützung zwar behindern, die aber doch jederzeit ohne größere Aufwendungen beseitigt werden können, so stehen solche Mängel der Annahme der Brauchbarkeit des Bestandgegenstandes nicht entgegen.

Entscheidungen
25