JudikaturJustizRS0070017

RS0070017 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Januar 1992

Die ins außerstreitige Verfahren verwiesenen Mietrechtsangelegenheiten sind in § 37 Abs 1 MRG zwar taxativ aufgezählt, doch schließt dies eine berichtigende Auslegung zur Beseitigung offenkundiger Wertungswidersprüche nicht gänzlich aus. § 37 Abs 1 MRG in Verbindung mit Abs 3 leg cit ist jedenfalls so zu verstehen, daß die Überprüfung der Zulässigkeit des vereinbarten oder begehrten Hauptmietzinses auch dann ins außerstreitige Verfahren gehört, wenn in diesem Zusammenhang gemäß § 16 a MRG ein Problem der Rechtswirksamkeit einer Zinsanpassungsklausel zu lösen ist.