RS0070006 – OGH Rechtssatz
RS0070006 – OGH Rechtssatz
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Dem Wortlaut des § 12 Abs 3 RBG idF des § 53 MRG ist nichts zur Frage zu entnehmen, ob die Nichtanwendbarkeit des § 16 MRG ausschließlich für solche Mietgegenstände gilt, die vom Kriegsschaden betroffen waren (und mittels Fondshilfe wiederhergestellt wurden). Bei Beantwortung dieser Frage ist vielmehr auf das vom Gesetzgeber des RBG verfolgte Anliegen, Anreiz für den beschleunigten Rückfluß der Darlehensmittel zu geben (vgl Bericht des Bautenausschusses, 547 BlgNr 12 GP) und den Inhalt jener Bestimmungen Bedacht zu nehmen, die vom RBG 1971 betroffen waren.