Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei hat der beklagten Partei sowie deren Nebenintervenienten auf seiten der beklagten Partei die mit jeweils 4.871,04 S (darin jeweils 811,84 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortungen binnen 14 Tagen zu ersetzen.…
Text Entscheidungsgründe: Katharina M***** war bis zu ihrem Tod am 23.11.1995 Hauptmieterin der Wohnung top Nr 19 im Haus Wien *****, A*****straße *****. Prof.Mag.Wilhelm M*****, der Nebenintervenient, bewohnte die 150 bis 160 m2 große Wohnung der Ausstattungskategorie A in ehelicher Lebensgemeinschaft…
Rechtliche Beurteilung Die Revision der klagenden Partei ist zulässig, im Ergebnis aber nicht berechtigt. Während in der älteren Rechtsprechung ein dringendes Wohnbedürfnis einer eintrittsberechtigten Person nur dann angenommen wurde, wenn die unabweisliche Notwendigkeit bestand, den anderwärts in rechtlich gleichwertig…