JudikaturJustizRS0069917

RS0069917 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. April 2003

Von einer "echten" Mietzinsvorauszahlung kann keine Rede sein, wenn die Mieter mit dem Vermieter sogar ausdrücklich neben dem laufenden Mietzins eine Einmalzahlung als Investitionskostenbeitrag vereinbart haben, also eine Einmalzahlung, die nach § 27 MRG verboten und rückforderbar ist; diese kann daher auch vom Nachmieter nicht verlangt werden.

Entscheidungen
4