JudikaturJustizRS0069893

RS0069893 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Oktober 2016

Der sich aus der Jahresabrechnung ergebende Fehlbetrag ist Betriebskostenanteil am Mietzins für den Monat der Fälligkeit gegenüber den Hauptmietern des Hauses, also dem der Abrechnung folgenden zweiten Zinstermin und daher von den Hauptmietern zu entrichten, die zu diesem Zeitpunkt Hauptmieter des Mietgegenstandes sind.

Entscheidungen
6