RS0069828 – OGH Rechtssatz
RS0069828 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Der Umstand, daß die Ablösezahlung nicht ausdrücklich für die behaupteten Investitionen (Elektroinstallationen und Wasserinstallationen) vereinbart wurde, erscheint unerheblich, weil es im Sinne der Rechtsprechung (MietSlg 39391, 8 Ob 619/90 ua) nur darauf ankommt, daß der Ablösezahlung eine gleichwertige Gegenleistung des Vormieters im Sinne des § 27 Abs 1 Z 1 MRG gegenübersteht, sodaß dieser insoweit nicht bereichert ist.