RS0069795 – OGH Rechtssatz
RS0069795 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Kann ein Mieter, der in einem Pflegeheim aufgenommen wurde, seinem Willen zur Rückkehr in seine Wohnung schicksalhaft nicht mehr Ausdruck verleihen, ist, sollte seine Rückkehr nicht schlechthin (objektiv) ausgeschlossen sein, im Zweifel davon auszugehen, dass er bei Änderung der Sachlage in die von ihm vor Ausbruch der Wohnung kraft Mietrechtes benützte Wohnung zurückkehren will.