JudikaturJustizRS0069790

RS0069790 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Dezember 1990

Die Regelung des § 16 a MRG umfaßt alle auf Änderung der Gesetzeslage abstellenden Zinsanpassungsklauseln, gleichgültig ob danach eine Verpflichtung zum Abschluß eines angepaßten Vertrages vorgesehen ist oder die Mietzinsänderung ohne Vereinbarung eintreten soll; nur Zinsanpassungen infolge tatsächlicher Änderungen (zB der Nutzfläche) werden davon nicht berührt.

Entscheidungen
3