RS0069608 – OGH Rechtssatz
RS0069608 – OGH Rechtssatz
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Die Vornahme von Investitionen am Mietobjekt durch den Mieter und die Bereitschaft zur Zahlung einer Ablöse trotz voraussichtlich geringer Nutzungsdauer ist bei der Miete einer Wohnung keine ungewöhnliche Situation. Unter solchen Umständen entspricht es der typischen Interessenlage der Vertragsparteien, daß dem Mieter in bestimmter Grenzen die Befugnis eingeräumt wird, über den Mietgegenstand zu verfügen. Auch andere Rechte des Mieters als der der Namhaftmachung eines Nachmieters werden nicht selten vereinbart, so etwa das Recht zur Untervermietung aber auch ein Eintrittsrecht für gesetzlich nicht eintrittsberechtigte Personen.