JudikaturJustizRS0069589

RS0069589 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Oktober 2013

Unter einer Nebenrede zu einem Mietvertrag ist eine Vereinbarung der Vertragsteile zu verstehen, die mit dem Inhalt des Mietvertrages zusammenhängt und nicht bloß gelegentlich des Abschlusses dieses Vertrages vereinbart wurde, die also das betreffende Bestandverhältnis selbst und seinen allfällige nachträgliche Erweiterung, nicht aber anderen von diesem Mietverhältnis nicht mehr umfaßte Umstände regelt.

Entscheidungen
3