JudikaturJustizRS0069552

RS0069552 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
07. September 2021

Der Begriff Nebenabrede ist nicht eng zu sehen; als Nebenabrede ist daher auch eine nachträgliche, nur durch Duldung stillschweigend zustandegekommene, mit dem vom Erwerber allein erkennbaren Wortlaut des schriftlichen Mietvertrages nicht übereinstimmende Vereinbarung anzusehen, durch die der Umfang des Bestandrechtes erweitert wurde.

Entscheidungen
13