RS0069534 – OGH Rechtssatz
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Verknüpfungen & Referenzen
Gemeinsamer Haushalt besteht in auf Dauer berechnetem gemeinsamen Wohnen und Wirtschaften. Der eintretende nahe Angehörige muß seinen Lebensschwerpunkt in der Wohnung gehabt haben. Entsprechend der besonderen familiären Situation können aber auch zwei Haushalte selbständige Schwerpunkte der Wirtschaftsführung gebildet haben.