JudikaturJustizRS0069464

RS0069464 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Dezember 2000

Die Grundsätze der Abgrenzung zwischen Hauptmiete und Untermiete im § 2 MRG sind so allgemein, daß sie trotz der Ausnahmeregelung des § 1 Abs 4 Z 3 MRG bei Vermietung einer Eigentumswohnung oder einzelner Räume einer solchen anwendbar sind.

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