JudikaturJustizRS0069304

RS0069304 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Juni 2023

Grobes Verschulden setzt ein besonderes Maß an Sorglosigkeit voraus, sodass der Vorwurf berechtigt erscheint, der Mieter habe die Interessen des Vermieters aus Rechthaberei, Willkür, Leichtsinn oder Streitsucht verletzt.

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