JudikaturJustizRS0069235

RS0069235 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Oktober 2021

Fällt ein Rechtsverhältnis in den Geltungsbereich des § 1 Abs 1 MRG, so besteht eine Vermutung für die Anwendbarkeit des MRG, die nur durch den Nachweis eines konkreten Ausnahmetatbestandes (§ 1 Abs 2 bis 4 MRG) widerlegt werden kann.

Entscheidungen
44