Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 2.719,20 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 247,20 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu zahlen.…
Text Entscheidungsgründe: Im August 1985 erwarb der Kläger das Haus Wien 1., Plankengasse 4, von der früheren Eigentümerin, der V*** Versicherungs AG. Die beklagte OHG ist Mieterin des im Erdgeschoß dieses Haus gelegenen Geschäftslokals top.Nr. VIII das Karl S*** schon im Jahre 1937 gemietet hatte. Der …
Rechtliche Beurteilung Die Revision ist nicht berechtigt. Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO). Soweit der Kläger Feststellungsmängel behauptet, ist darauf bei Behandlung der Rechtsrüge einzugehen. Wie schon die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, liegt eine W…