JudikaturJustizRS0068280

RS0068280 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Januar 2019

Abbruchreife gegeben, wenn Kostenaufwand größer als Wertsteigerung wäre (MietSlg 12387). Das Verschulden des Vermieters an dem Eintritt der Abbruchsreife ist unbeachtlich (MietSlg 1354, 2468, 5828). Die Verhältnisse bei anderen nicht in Zusammenhang stehenden Gebäuden spielen keine Rolle (MietSlg 12398).

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10