JudikaturJustizRS0068257

RS0068257 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. April 2019

Zum Eintritt in die Hauptmietrechte gemäß § 19 Abs 2 Z 11 MG bedarf es keiner besonderen Erklärung des Eintrittsberechtigten. Der Eintritt erfolgt vielmehr kraft Gesetzes, ohne dass sich der Berechtigte als Mieter betrachtet, verhält oder zu erkennen gibt (vgl MietSlg 9706).

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