Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 2.911,20 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 247,20 Umsatzsteuer und S 192,-- Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.…
Text Entscheidungsgründe: Die Klägerin und ihr Ehegatte, Ludwig A, haben die Wohnung in der Goldschmiedgasse 10/4, 1010 Wien, im Jahre 1939 gemeinsam gemietet. Der damals minderjährige Sohn der Klägerin, Peter A, lebte mit seinen Eltern im gemeinsamen Haushalt. Er wurde 1943 - nach Beginn der Bombardieru…
Rechtliche Beurteilung Die Revision der Klägerin ist nicht berechtigt. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nach Prüfung durch den Obersten Gerichtshof nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, die Entscheidung über die Berechtigung der Räumungsklage hänge einerseit…