RS0068002 – OGH Rechtssatz
RS0068002 – OGH Rechtssatz
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Der Vermieter muß Unzukömmlichkeiten, die mit dem Betrieb eines Gewerbes in den gemieteten Räumen notwendig und üblicherweise verbunden sind, auf sich nehmen, weil er bei der Vermietung damit rechnen mußte. Derartige Störungen können gleichwohl dann als Kündigungsgrund herangezogen werden, wenn sie das bei Unternehmen dieser Art übliche und unvermeidbare Ausmaß übersteigen.