JudikaturJustizRS0067789

RS0067789 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. September 1989

Die Zulässigkeit eines Antrages nach § 37 MedG ist an Hand des Vorbringens in der Anklage (im Antrag) auf die Wahrscheinlichkeit zu prüfen, ob zumindest ein angeklagter (Mittäter) Täter wegen des Medieninhaltsdeliktes verurteilt werden wird (§ 33 Abs 1 MedG) und/oder ob die Voraussetzungen einer Einziehung im selbständigen Verfahren (§ 33 Abs 2 MedG) vorliegen; und zwar unabhängig davon, ob eine strafrechtliche Haftung des Medieninhabers (§ 1 Abs 1 Z 8 MedG) oder eines Medienmitarbeiters (§ 1 Abs 1 Z 11 MedG) in Frage kommt.