RS0067789 – OGH Rechtssatz
RS0067789 – OGH Rechtssatz
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Die Zulässigkeit eines Antrages nach § 37 MedG ist an Hand des Vorbringens in der Anklage (im Antrag) auf die Wahrscheinlichkeit zu prüfen, ob zumindest ein angeklagter (Mittäter) Täter wegen des Medieninhaltsdeliktes verurteilt werden wird (§ 33 Abs 1 MedG) und/oder ob die Voraussetzungen einer Einziehung im selbständigen Verfahren (§ 33 Abs 2 MedG) vorliegen; und zwar unabhängig davon, ob eine strafrechtliche Haftung des Medieninhabers (§ 1 Abs 1 Z 8 MedG) oder eines Medienmitarbeiters (§ 1 Abs 1 Z 11 MedG) in Frage kommt.