RS0067740 – OGH Rechtssatz
RS0067740 – OGH Rechtssatz
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Das Verbot, getarnte Werbung gegen Entgelt vorzunehmen, kann nicht durch eine bestimmte Bezeichnung für das Entgelt - wie eben "Produktionskostenzuschuß" - unterlaufen werden. § 31 Abs 2 der Regierungsvorlage hatte mittelbare Zuwendungen des durch die Werbung begünstigten Unternehmers im Auge und nannte als Beispiel Druckkostenbeiträge (die dem periodischen Druckwerk ohne Zusammenhang mit einem einzelnen Artikel gewährt werden). - "Product Placement".