RS0067506 – OGH Rechtssatz
RS0067506 – OGH Rechtssatz
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Durch eine - nicht verbotene (vgl § 23 MedG, Art 10 Abs 1 MRK) - öffentliche Kritik an einem Strafurteil erster Instanz, mag sie auch begreiflichen Unmut in der Richterschaft hervorgerufen haben, wurde das Standesansehen (jedenfalls) nicht grob verletzt.