§ 23 Verbotene Einflußnahme auf ein Strafverfahren — MedienG
Wer in einem Medium während eines Hauptverfahrens nach Rechtswirksamkeit der Anklageschrift, im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts oder im bezirksgerichtlichen Verfahren nach Anordnung der Hauptverhandlung, vor dem Urteil erster Instanz den vermutlichen Ausgang des Strafverfahrens oder den Wert eines Beweismittels in einer Weise erörtert, die geeignet ist, den Ausgang des Strafverfahrens zu beeinflussen, ist vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
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§ 23 Verbotene Einflußnahme auf ein Strafverfahren
…Vierter Unterabschnitt Verbotene Einflussnahme auf ein Strafverfahren § 23. Wer in einem Medium während eines Hauptverfahrens nach Rechtswirksamkeit der Anklageschrift, im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts oder im bezirksgerichtlichen Verfahren nach Anordnung der…
§ 55 Inkrafttretensbestimmungen zu Novellen ab der Novelle BGBl. I Nr. 75/2000
… 14 Abs. 3, § 15 Abs. 1, § 18 Abs. 2, § 20 Abs. 4, § 23, § 29 Abs. 2 und 3 (Anm.: § 29 Abs. 2 von Novelle nicht betroffen) , § 31 Abs. 1…
§ 54 Übergangsbestimmungen
…zur Abtretung an die Verwaltungsbehörde ist in die Verjährungsfrist ( § 31 Abs. 2 VStG 1950) nicht einzurechnen. (4) Die §§ 23, 33 bis 35 und 38 dieses Bundesgesetzes sind auch auf Taten anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen werden, es sei denn, daß die…
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