JudikaturJustizRS0067378

RS0067378 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. August 2012

Durch die Regelung des § 15 Abs 5 MedG soll - im Hinblick auf die Bestimmung des § 15 Abs 4 MedG - jede Überschneidung mit dem keiner Befristung unterliegenden und auch neue Beweise zulassenden fortgesetzten Verfahren nach § 16 MedG vermieden werden. Hiebei macht es - lege non distinguente - keinen Unterschied, ob schon im befristeten Hauptverfahren die Unwahrheit der Entgegnung bewiesen werden konnte, ob der Einwand der Unwahrheit als widerlegt angesehen wurde und ob die hiezu aufgenommenen Beweise im fortgesetzten Verfahren überhaupt noch ergänzungsfähig sind.

Entscheidungen
4