JudikaturJustizRS0067328

RS0067328 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Mai 1984

Die örtliche Zuständigkeit im Entgegnungsverfahren richtet sich ausschließlich nach dem im Impressum angeführten inländischen Verlagsort, auch wenn dieser mit jenem Ort, von dem aus das Erscheinen von Mediensachen durch Inverkehrbringen der Medienstücke tatsächlich besorgen wird, nicht ident sein sollte.