RS0066813 – OGH Rechtssatz
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Verknüpfungen & Referenzen
Durch das MedG wird zwar der (aus konkretem Anlaß getätigte) Schriftverkehr im Geschäftsleben und der Interessenvertretungen, der sich vielfach in Form der gleichzeitigen Übermittlung von Vervielfältigungen an eine Reihe von Personen oder Stellen abspielt, nicht erfaßt; sehr wohl aber Vereinszeitungen und regelmäßig erscheinende Mitteilungen des Wirtschaftslebens; ob es sich bei den Empfängern um einen vorausbestimmten Personenkreis handelt, ist ohne Belang.