JudikaturJustizRS0066376

RS0066376 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
01. März 1938

Das Verfahren zur Herstellung der Grundbuchsordnung im Sinne des § 28 Abs 1 LiegTeilG ist auch dann einzuleiten, wenn das Grundbuchsgericht aus Anlaß einer Exekution amtlich davon Kenntnis erlangt, daß die bücherliche Eintragung des Liegenschaftseigentümers unterblieben ist.