RS0066376 – OGH Rechtssatz
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Das Verfahren zur Herstellung der Grundbuchsordnung im Sinne des § 28 Abs 1 LiegTeilG ist auch dann einzuleiten, wenn das Grundbuchsgericht aus Anlaß einer Exekution amtlich davon Kenntnis erlangt, daß die bücherliche Eintragung des Liegenschaftseigentümers unterblieben ist.