JudikaturJustizRS0066078

RS0066078 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Februar 1970

1) Der Besitzer eines Kraftfahrzeuges kann sich zur Erfüllung der ihm nach § 86 Abs 1 KFG obliegenden Pflicht, dieses in vorschriftsmäßigem Zustand zu halten, anderer Personen bedienen.

2) In einem solchen Falle kann er die Unmöglichkeit der Einhaltung der Vorschriften des Gesetzes im Sinne des § 5 Abs 1 des Verwaltungsstrafgesetzes nur durch den Beweis entsprechender Kontrolle bezüglich der Befolgung der diesen Personen erteilten Aufträge nachweisen.

VwGH vom 18.01.1961, Zl 1158/60; Veröff: ZVR 1961/244 S 207