JudikaturJustizRS0066003

RS0066003 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Juni 2004

Wenn der Lenker seinen gegen Diebstahl versicherten Personenkraftwagen unversperrt mit dem Zündschlüssel im unversperrten Handschuhfach im Hof seines Dienstgebers abgestellt hat und mit Sicherheit annehmen konnte, das Tor zum Hof werde versperrt sein, so liegt keine grobe Fahrlässigkeit vor. Hat sich der Dieb des Personenkraftwagens den Zutritt durch Einbruch verschafft, so hat dieser Lenker seine Verpflichtung, den Personenkraftwagen gegen mißbräuchliche Verwendung Dritter zu schützen, erfüllt.

Entscheidungen
6