RS0065966 – OGH Rechtssatz
RS0065966 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
1.) Von einem aufmerksamen Kraftfahrzeuglenker muss verlangt werden, dass er innerhalb einer zumutbaren Reaktionszeit normale Abwehrhandlungen, wie etwa eine Vollbremsung oder ein kontrolliertes Auslenken seines Fahrzeuges, setzt.
2.) Reflexhandlungen dürfen im allgemeinen nicht so weit gehen, dass der Lenker dadurch jegliche Kontrolle über sein Fahrzeug verliert.