JudikaturJustizRS0065883

RS0065883 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. Juni 2004

Übermittelt der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer der Behörde, die den Zulassungsschein ausgestellt hat, nur eine Anzeige nach § 61 Abs 3 KFG (hier: wegen Nichtzahlung der ersten Prämie), teilt er aber nicht die Beendigung des Versicherungsverhältnisses nach § 61 Abs 4 KFG mit, haftet der Versicherer in Ansehung eines Dritten unbeschränkt weiter, nur die Erstattung einer Anzeige nach § 61 Abs 4 KFG läßt die einmonatige Frist des § 158 c Abs 2 VersVG, nach deren Ablauf der Versicherer auch in Ansehung eines Dritten nicht mehr verpflichtet ist, beginnen.

Entscheidungen
2