RS0065875 – OGH Rechtssatz
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Widerruft die Zulassungsbehörde bereits nach einer Anzeige des Versicherers im Sinne des § 61 Abs 3 KFG sofort die Zulassung des Kraftfahrzeuges, ordnet sie weiters die unverzügliche Rückstellung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln bzw bei Nichtablieferung deren zwangsweise Abnahme an, so hat sie bereits alle (Sicherungsmaßnahmen) Maßnahmen verfügt, die sie auf Grund einer Anzeige des Versicherers nach § 61 Abs 4 KFG anzuordnen gehabt hätte. Sie ist daher auch verpflichtet, alle zur Vollziehung ihres Bescheides erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.