RS0065858 – OGH Rechtssatz
RS0065858 – OGH Rechtssatz
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Bei der Ausstellung sogenannter "Interimsscheine" gemäß § 37 Abs 4 KFG durch einen hiefür inkompetenten Beamten handelt es sich um - wenn auch nach § 68 Abs 4 lit a und Abs 5 AVG behebbare - Verwaltungsakte, die trotz des Zuständigkeitsmangels ihre spezifische Rechtswirkung wenigstens vorläufig entfalten; dh es werden Staatsakte (im weitesten Sinn) erzeugt, die zwar vernichtbar, aber nicht eo ipso wirkungslos sind (EvBl 1971/200).