JudikaturJustizRS0065833

RS0065833 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Dezember 2018

Der Zweck der Bestimmung des § 103 Abs 2 1.Satz KFG 1967 ist der Schutz der Allgemeinheit; sie bezweckt aber nicht den Schutz des Fahrers selbst oder jener Personen, die trotz Kenntnis des Umstandes, dass der Fahrer keinen Führerschein hat, mit dem von ihm gelenkten Fahrzeug mitfahren.

Entscheidungen
6