Spruch Der Fahrzeugeigentümer und Halter, der mit einer Vernachlässigung der Vorschrift des § 102 Abs 6 KFG 1967 durch die bei ihm bediensteten Fahrzeuglenker einverstanden war, kann sich nicht darauf berufen, daß die Verpflichtung zur Sicherung des Fahrzeuges vor unbefugtem Gebrauch die jeweiligen Fahrzeu…
Text Der Kläger hatte den ihm gehörigen, in seinem Werk verwendeten LKW Renault bei der beklagten Versicherungsgesellschaft kaskoversichert. Am 26. 3. 1971 nahm der damalige Lehrling des Klägers, Franz W, dieses Fahrzeug, das mit anderen Fahrzeugen unversperrt und mit angestecktem Zundschlüssel auf dem B…
Rechtliche Beurteilung Aus den Entscheidungsgründen: Der Kläger ist der Ansicht, er habe schon deshalb die Unterlassung der Verpflichtung zur Sicherung seines Fahrzeuges nicht zu vertreten, weil er nicht Lenker dieses Fahrzeuges gewesen sei und sich die Vorschrift des § 102 Abs 6 KFG 1967 ausschließlich auf den Lenker be…