JudikaturJustizRS0065768

RS0065768 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. November 1985

Jeder Kraftfahrer muß die technischen Einrichtungen seines Fahrzeuges so weit kennen, daß er dessen Fahrtüchtigkeit beurteilen kann; so muß ihm insbesondere klar sein, daß das mangelhafte Funktionieren der Bremsanlage eine besondere Gefahr im Straßenverkehr bedeutet.