JudikaturJustizRS0065732

RS0065732 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Dezember 2019

1) Für eine durch einen nicht erkennbaren Mangel der Lenkung entstandene Gefahr haftet der Fahrzeuglenker nach dem § 335 StG nur dann, wenn er diese Gefahr durch eine oder mehrere vorschriftswidrige und schuldhafte Handlungen vergrößert.

2) Voraussetzung für die Entschuldbarkeit einer Fehlreaktion ist immer, dass der Fahrzeuglenker ohne sein Verschulden von dem bedrohlichen Ereignis überrascht wurde und infolgedessen eine an sich unrichtige Abwehrhandlung setzte.