RS0065702 – OGH Rechtssatz
RS0065702 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Der Lenker eines Kraftfahrzeuggesellschaft, der es zuläßt, daß während des Betriebes des Fahrzeuges andere Personen die Schlußleuchte verdecken (hier durch Anschieben des Kraftwagens), verstößt gegen eine spezifische Schutznorm im Sinne des § 335 StG und handelt damit fahrlässig.