JudikaturJustizRS0065656

RS0065656 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. November 1979

Enthält die vom Versicherer der Zulassungsbehörde erstattete Anzeige von der Beendigung der Kraftfahrzeug - Haftpflichtversicherung nicht den in § 61 Abs 4 KFG vorgeschriebenen Inhalt, so tritt auch dessen Leistungsfreiheit gegenüber dem geschädigten Dritten nach Ablauf der einmonatigen Frist des § 158 c Abs 2 VersVG nicht ein. Bei Anführung eines falschen Kennzeichens bleibt die Haftung daher bestehen.