JudikaturJustizRS0065655

RS0065655 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. Oktober 1978

Ein Kraftfahrzeuglenker, der aufleuchtende Rückfahrscheinwerfer für Scheinwerfer eines entgegenkommenden Kraftfahrzeuges hält, darf zunächst darauf vertrauen, daß sich dieses Kraftfahrzeug auf seiner Fahrbahnseite befindet; für ihn ist dadurch keine unklare Verkehrssituation gegeben, die er in bedenklichem Sinne auszulegen hätte.