RS0065655 – OGH Rechtssatz
RS0065655 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Ein Kraftfahrzeuglenker, der aufleuchtende Rückfahrscheinwerfer für Scheinwerfer eines entgegenkommenden Kraftfahrzeuges hält, darf zunächst darauf vertrauen, daß sich dieses Kraftfahrzeug auf seiner Fahrbahnseite befindet; für ihn ist dadurch keine unklare Verkehrssituation gegeben, die er in bedenklichem Sinne auszulegen hätte.