JudikaturJustizRS0065648

RS0065648 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. Juni 2004

Die dem Versicherer gemäß § 61 Abs 4 KFG 1967 obliegende Verpflichtung, die Behörde, welche den Zulassungsschein für das Fahrzeug ausgestellt hat, von der Leistungsfreiheit zu verständigen, berührt das zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer bestehende Vertragsverhältnis nicht. Aus dem Unterbleiben einer derartigen Verständigung kann ein Verzicht auf die Geltendmachung der zufolge ausdrücklicher Anordnung des Gesetzgebers in § 39 Abs 2 VersVG geregelten Leistungsfreiheit ebensowenig erschlossen werden wie aus dem Unterbleiben einer Kündigung des Versicherungsvertrages durch den Versicherer.