JudikaturJustizRS0065624

RS0065624 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
07. Mai 1981

Es stellt eine Erfahrungstatsache dar, dass bei der Verwendung einer ungeeigneten Bereifung bei regennasser Fahrbahn eine eminente Gefahr für sämtliche anderen Verkehrsteilnehmer besteht, weil das nicht verkehrssichere Fahrzeug jederzeit bei einem Lenkmanöver oder beim Bremsen ins Schleudern geraten kann.