RS0065518 – OGH Rechtssatz
RS0065518 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Benützt der Versicherungsnehmer ein Motorfahrrad mit einer wesentlich höheren Geschwindigkeit, als diese durch die Bauart bestimmt ist, so liegt eine Gefahrenerhöhung vor, gleichgültig, ob dieser Zustand schon bei Abschluß des Versicherungsvertrages bestand oder ob er erst später geschaffen wurde.