RS0065490 – OGH Rechtssatz
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Verknüpfungen & Referenzen
Die Vornahme von Bremsproben unter rennmäßigen Bedingungen anläßlich der Aufnahme von Trainigsfahrten bzw Rennen auf hiezu für den allgemeinen Verkehr vorübergehend gesperrten Rennstrecken, ist dem Lenker einer Rennmaschine nicht zumutbar.