RS0065473 – OGH Rechtssatz
RS0065473 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Die Anlehnung an die Bestimmung gleichen Inhalts des § 4 Abs 2 RatenG rechtfertigt es die bereits früher in der Rechtsprechung entwickelte Ansicht aufrechtzuhalten, Inseratmaterial und Werbematerial spiele bei Lösung der Frage, ob der Unternehmer oder der Verbraucher (Verkäufer oder Ratenkäufer) das Geschäft angebahnt habe, keine Rolle (Hier: Zeitungsannonce eines Immobilienmaklers).