RS0065447 – OGH Rechtssatz
RS0065447 – OGH Rechtssatz
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Die Entscheidung der Vorfrage, ob ein Scrapper ein Kraftfahrzeug im Sinne des KFG 1955 ist, obliegt nach dem Außerkrafttreten des KFG 1955 nicht mehr der Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde; sie ist vielmehr vom Gericht zu treffen.