JudikaturJustizRS0065447

RS0065447 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Januar 1977

Die Entscheidung der Vorfrage, ob ein Scrapper ein Kraftfahrzeug im Sinne des KFG 1955 ist, obliegt nach dem Außerkrafttreten des KFG 1955 nicht mehr der Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde; sie ist vielmehr vom Gericht zu treffen.